Neuwahl, Nachwahl und Ergänzungswahl der Landesregierung
(1) Für die Neuwahl der Landesregierung (Art. 49 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 der Tiroler Landesordnung 1989) gilt in Verbindung mit und 2.
(2) Für die Nachwahl (Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Landesordnung 1989) und die Ergänzungswahl (Art. 49 Abs. 3 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989) der Landesregierung gilt und 2.
(3) Für das Vorschlagsrecht der Wählergruppen bei Neuwahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen gilt sinngemäß.
