Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konstituierung der Ausschüsse

(1) Jeder Ausschuss hat bei seiner Konstituierung unter dem Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten aus seiner Mitte eine Obfrau/einen Obmann und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Landtag mitzuteilen.

(2) Die Obfrau/Der Obmann wird im Fall ihrer/seiner Verhinderung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.

(3) Für die Abberufung der Obfrau/des Obmannes sowie deren/dessen Stellvertreterin/deren/dessen Stellvertreter ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Scheidet

a) die Obfrau/der Obmann oder

b) ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter aus,

so erfolgt die Nachwahl im Ausschuss im Fall der lit. a unter dem Vorsitz der Stellvertreterin/des Stellvertreters und im Fall der lit. b unter dem Vorsitz der Obfrau/des Obmannes.