Konstituierung der Ausschüsse
(1) Jeder Ausschuss hat bei seiner Konstituierung unter dem Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten aus seiner Mitte eine Obfrau/einen Obmann und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Landtag mitzuteilen.
(2) Die Obfrau/Der Obmann wird im Fall ihrer/seiner Verhinderung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.
(3) Für die Abberufung der Obfrau/des Obmannes sowie deren/dessen Stellvertreterin/deren/dessen Stellvertreter ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Scheidet
a) die Obfrau/der Obmann oder
b) ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter aus,
so erfolgt die Nachwahl im Ausschuss im Fall der lit. a unter dem Vorsitz der Stellvertreterin/des Stellvertreters und im Fall der lit. b unter dem Vorsitz der Obfrau/des Obmannes.
