Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen/der Vizepräsidenten, Abberufung

(1) Nach der Angelobung der Abgeordneten hat der Landtag nach aus seiner Mitte die Präsidentin/den Präsidenten sowie jedenfalls vor der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates die erste und die zweite Vizepräsidentin/den ersten und den zweiten Vizepräsidenten zu wählen.

(2) Jede im Landtag vertretene Wählergruppe ist berechtigt, je einen Vorschlag für die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten einzubringen. Ein solcher Vorschlag muss von mehr als der Hälfte der neu gewählten Abgeordneten der Wählergruppe unterfertigt sein; wird für eine Funktion eine Vertreterin/ein Vertreter einer anderen Wählergruppe vorgeschlagen, so muss er überdies von mehr als der Hälfte der neugewählten Abgeordneten der betreffenden anderen Wählergruppe unterfertigt sein. Im Übrigen gilt .

(3) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten haben nach ihrer Wahl in die Hand der/des Vorsitzenden nach die Beachtung der Bundesverfassung und der Landesverfassung, der sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(4) Ist die Präsidentin/der Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag binnen vier Wochen die Neuwahl durchzuführen.

(5) Der Landtag kann die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten auf Antrag von mehr als der Hälfte der Abgeordneten durch Beschluss abberufen. Im Übrigen gilt für den Beschluss .