Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Reihenfolge der Abstimmung

(1) Über verschiedenartige Anträge ist derart abzustimmen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages klar zum Ausdruck kommt. Es ist daher in der Regel über Abänderungsanträge vor dem Hauptantrag, und zwar über weitergehende vor den übrigen Anträgen, abzustimmen. Über Zusatzanträge ist dann abzustimmen, wenn der Antrag, dessen Zusatz sie bilden sollen, angenommen wurde.

(2) Nach dem Schluss der Beratung hat die Präsidentin/der Präsident zu verkünden, in welcher Reihenfolge sie/er über die Anträge abstimmen lassen will. Sie/Er hat weiters die Anträge, über die jeweils abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(3) Auf Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Verlangen einer/eines Abgeordneten ist über bestimmte Teile eines Antrages getrennt abzustimmen.