Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wortmeldung zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung kann

a) eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zur Stellung von Verlangen und von Anträgen zur Geschäftsbehandlung,

b) eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates, wenn sie/er auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Verhandlung oder auf sonstige Mängel der Geschäftsbehandlung aufmerksam machen will,

jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, das Wort verlangen.

(2) Verlangt eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates zur Geschäftsordnung das Wort, so hat es ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident sofort zu erteilen. Die Wortmeldung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Überschreitet eine Rednerin/ein Redner diese Zeit, so hat ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident das Wort zu entziehen.

(3) Befindet die Präsidentin/der Präsident, dass keine Wortmeldung nach Abs. 1 vorliegt, so hat sie/er der Abgeordneten/dem Abgeordneten bzw. dem Mitglied des Bundesrates das Wort zu entziehen.