Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tagesordnung

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat den Eingang in die Tagesordnung zu verkünden.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Tagesordnung umstellen. Sie/Er kann weiters anordnen, dass Verhandlungsgegenstände, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam behandelt werden. Wird dagegen von einer/einem Abgeordneten Einspruch erhoben, so entscheidet darüber der Landtag ohne Debatte.

(3) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag einer/eines Abgeordneten beschließt der Landtag ohne Debatte, ob ein Geschäftsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder ob ein nicht auf der Tagesordnung stehender Geschäftsgegenstand behandelt wird. Für einen solchen Beschluss ist die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Präsidentin/der Präsident folgende Wahlen jederzeit auf die Tagesordnung setzen:

a) die Nachwahl einer Bundesrätin/eines Bundesrates nach Art. 43 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989,

b) die Neuwahl der gesamten Landesregierung nach Art. 49 Abs. 1 erster Satz der Tiroler Landesordnung 1989,

c) die Nachwahl eines einzelnen Regierungsmitgliedes nach Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Landesordnung 1989.