Unzulässige Anträge und Regierungsvorlagen
(1) Selbstständige Anträge von Abgeordneten, die den Erfordernissen nach , 2 und 3 nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Antragstellerin/dem Antragsteller zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon den Klub, dem die Antragstellerin/der Antragsteller angehört, zu verständigen.
(2) Anträge von Ausschüssen, die den Erfordernissen nach nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Obfrau/dem Obmann des entsprechenden Ausschusses zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon die Mitglieder des betreffenden Ausschusses zu verständigen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Dringlichkeitsanträge, die den Erfordernissen nach und Abs. 2 erster Satz nicht entsprechen.
(4) Dringliche Regierungsvorlagen, die den Erfordernissen nach und Abs. 2 erster Satz nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Landesregierung zurückzustellen.
