Schriftführerin/Schriftführer
(1) Jeder Klub hat bis zum Beginn der ersten Sitzung () der Präsidentin/dem Präsidenten eine Schriftführerin/einen Schriftführer aus dem Kreis seiner Abgeordneten namhaft zu machen. Verliert die/der Abgeordnete ihre/seine Stellung als Schriftführerin/Schriftführer, so ist eine andere Abgeordnete/ein anderer Abgeordneter des betreffenden Klubs an ihrer/seiner Stelle namhaft zu machen.
(2) Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere bei der Ermittlung des Ergebnisses von Abstimmungen und Wahlen im Landtag mitzuwirken sowie die gesonderten Kurzprotokolle bei vertraulichen Sitzungen zu führen.
