Präsidialkonferenz
(1) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sowie die Klubobleute bilden die Präsidialkonferenz.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Präsidialkonferenz zu ihrer/seiner Beratung bei der Führung der Geschäfte jederzeit einberufen. Auf Verlangen einer Klubobfrau/eines Klubobmannes hat die Präsidentin/der Präsident die Präsidialkonferenz einzuberufen. Während der sitzungsfreien Zeit () ist ein solches Verlangen nicht zulässig.
(3) In folgenden Angelegenheiten ist die Präsidialkonferenz jedenfalls zu befassen:
a) bei der Festlegung der Tagesordnung nach ,
b) bei einer Zurückstellung von Anträgen nach ,
c) bei der Festlegung der Sitzungstage und Sitzungszeiten nach und 6,
d) bei einem Einspruch einer/eines Abgeordneten gegen eine Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Zulässigkeit von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen nach ,
e) bei der Erhebung von Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt von Kurzprotokollen, wenn die Präsidentin/der Präsident die verlangte Berichtigung nicht vornimmt, nach und 4,
f) bei einem Antrag auf Beschränkung der Redezeit nach ,
g) bei der Festlegung der Sitzungstage der Ausschüsse nach ,
h) vor der Erstattung des Vorschlages für die Wahl der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes,
i) vor der Zurückweisung eines Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ( des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, in der jeweils geltenden Fassung).
