Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Präsidialkonferenz

(1) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sowie die Klubobleute bilden die Präsidialkonferenz.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Präsidialkonferenz zu ihrer/seiner Beratung bei der Führung der Geschäfte jederzeit einberufen. Auf Verlangen einer Klubobfrau/eines Klubobmannes hat die Präsidentin/der Präsident die Präsidialkonferenz einzuberufen. Während der sitzungsfreien Zeit () ist ein solches Verlangen nicht zulässig.

(3) In folgenden Angelegenheiten ist die Präsidialkonferenz jedenfalls zu befassen:

a) bei der Festlegung der Tagesordnung nach ,

b) bei einer Zurückstellung von Anträgen nach ,

c) bei der Festlegung der Sitzungstage und Sitzungszeiten nach und 6,

d) bei einem Einspruch einer/eines Abgeordneten gegen eine Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Zulässigkeit von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen nach ,

e) bei der Erhebung von Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt von Kurzprotokollen, wenn die Präsidentin/der Präsident die verlangte Berichtigung nicht vornimmt, nach und 4,

f) bei einem Antrag auf Beschränkung der Redezeit nach ,

g) bei der Festlegung der Sitzungstage der Ausschüsse nach ,

h) vor der Erstattung des Vorschlages für die Wahl der Direktorin/des Direktors des Landesrechnungshofes,

i) vor der Zurückweisung eines Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ( des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 105/1998, in der jeweils geltenden Fassung).