Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Innerhalb des im bezeichneten Gebietes ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen:

(2) Insbesondere ist verboten:

a) Kulturumwandlungen vorzunehmen, die in das Gefüge des Landschaftshaushaltes störend eingreifen;

b) die Pflanzendecke oder Gehölze abzubrennen;

c) im freien Gelände außerhalb genehmigter Schuttablageplätze Schutt und Unrat abzulagern oder Abfälle wegzuwerfen;

d) Tafeln und Inschriften anzubringen, soferne es sich nicht um Hinweise für die Erholung suchende Bevölkerung oder um amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisetafeln u. dgl. handelt;

e) störende Freileitungen zu errichten;

f) Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze ohne Genehmigung der Bezirksveraltungsbehörde in der freien Landschaft zu errichten;

g) auf anderen als hiefür genehmigten Plätzen zu zelten und Wohnwagen abzustellen;

h) Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Müll- und Schutthaufen anzulegen, soferene diese den Naturgenuß stören und beeinträchtigen;

i) Feldhecken und Bachufergehölze zu beseitigen.