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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 49/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 81 Abs. 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:

Aufhebung

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Oktober 1968, mit der ein Teil des Rosaliengebirges zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (Landschaftsschutzverordnung - Forchtenstein-Rosalia), LGBl. Nr. 17/1968, wird aufgehoben.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.