Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die im dieser Verordnung angeführten Stadtgemeinden, Marktgemeinden, Gemeinden, Katastralgemeinden oder Gebietsteile von diesen werden zu Landschaftsschutzgebieten erklärt und erhalten die jeweils vorangestellte Bezeichnung.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.