Die im dieser Verordnung angeführten Stadtgemeinden, Marktgemeinden, Gemeinden, Katastralgemeinden oder Gebietsteile von diesen werden zu Landschaftsschutzgebieten erklärt und erhalten die jeweils vorangestellte Bezeichnung.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
