Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) In dem im bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt.

(2) Insbesondere ist es verboten:

a) den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern, oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;

b) chemische Mittel, die zur Bekämpfung von tierischen oder pflanzlichen Schädlingen dienen, zu verwenden;

c) die im Schutzgebiet vorkommenden Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, unbeschadet der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

d) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

e) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;

f) Bauten aller Art zu errichten.