Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungen

(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, wenn die Voraussetzungen des und 6 NG 1990 gegeben sind.

(2) Bewilligungen in Verfahren nach sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn

1. die Voraussetzungen des bis 6 NG 1990 gegeben sind und

2. der Schutzgegenstand () sowie der Schutzzweck () nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist.