Bewilligungen
(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 NG 1990 gegeben sind.
(2) Bewilligungen in Verfahren nach sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen des bis 6 NG 1990 gegeben sind und
2. der Schutzgegenstand () sowie der Schutzzweck () nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist.
