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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1979

Änderung

LGBl. Nr. 108/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

Das Gebiet „Pöllauer Tal“, gelegen in den Gemeinden Pöllau, Saifen-Boden, Sonnhofen, Pöllauberg, Schönegg bei Pöllau und Rabenwald, alle im politischen Bezirk Hartberg, wird wegen seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr.48 (Pöllauer Tal)“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/1981

Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes ist aus der Anlage ersichtlich.

Anlage 1

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.