Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung des Schloßberges bei Leutschach zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 87/1981 und die Verordnung über die Erklärung von Gebieten des Sausals zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 107/1981, außer Kraft.