Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

(1) Diese Verordnung dient der Erhaltung der Eigenart und des Gepräges des landschaftlichen Charakters sowie der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente in dem im festgelegten Gebiet.

(2) Geschützt werden insbesondere:

– große zusammenhängende, unverbaute Flächen, insbesondere naturnahe, artenreiche Laubwaldflächen;

– kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit standortgemäßen Flurgehölzen;

– Biotopverbundstrecken für Tiere entlang der Mur;

– naturnahe, strukturreiche Kleingewässer, besonders Altwässer;

– Altarme und Altarmreste;

– Lebensräume und Rückzuggebiete für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten;

– Reste von naturnahen Stillgewässern.