Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Bereich des Plesch, des Walzkogels und des Pfaffenkogels wird ein in den Gemeinden Deutsch-Feistritz, Großstübing, Stiwoll, Eisbach und Gschnaidt, Politischer Bezirk Graz-Umgebung, und in den Gemeinden Geistthal und Södingberg, Politischer Bezirk Voitsberg, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 28 (Plesch - Walzkogel - Pfaffenkogel)“ bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.