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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 48/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

(1) Im Bereich des Salzkammergutes wird ein in den Gemeinden Pichl bei Aussee, Bad Aussee, Altaussee, Politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutz­gesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 14b (Salzkammergut) bezeichnet.

(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 17. Juni 1974, LGBl. Nr. 59, über die Erklärung des Gebietes Loser–Bräuning–Zinken zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen) außer Kraft.

Anlage 1

(Anm.: Der Plan ist nicht elektronisch dokumentierbar.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.