Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Von der Bewilligungspflicht nach sind ausgenommen:

a) der Neu-, Zu- und Umbau ortsüblicher land- und forstwirtschaftlicher Gebäude und die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen Einfriedungen, wie Weide- oder Wildzäune;

b) außerhalb der Lärchenwiesen

1. der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Wegen und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke,

soweit diese Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Strukturverbesserung dienen und nicht nach § 6 lit. d und h des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligungspflichtig sind;

c) Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des bestehenden Wegenetzes.