Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Widerruf

. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 21. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß in den Plänen nicht als solche ausgewiesen sind, widerrufen.