Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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B – Landschaftspflegezone Erhaltung

Ziele

.  (1) Auf den in den Plänen in oranger Farbe ausgewiesenen Flächen der Landschaftspflegezone Erhaltung sind folgende Ziele zu beachten:

1. Erhaltung der bestehenden Systeme aus folgenden Biotoptypen, ihren Pflanzengesellschaften sowie Lebensgemeinschaften:

a) naturnahe, strukturreiche Wälder und deren Waldränder,

b) Gewässer und deren naturnahe Uferbereiche,

c) Trocken-, Halbtrocken- und bodensaure Magerrasen und

2. Erhaltung einer extensiven, naturnahen Erholungsnutzung.

(2) Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist verboten.