Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. (1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bildenden Plänen (in der Folge „Plänen“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Färbung ausgewiesenen Teile des 22. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt..