Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:

1. Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, unterliegen;

2. Aufforsten von Grundstücksflächen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, unterliegen;

3. Neuanlage von Christbaumkulturen und Obstplantagen in Spindel- oder Spalierform oder als Niederstammkultur;

4. Umbrechen von Wiesen und Streuobstwiesen und die Vornahme von Kulturumwandlungen;

5. flächiges Roden von Obstbäumen;

6. das Auffüllen naturgegebener Geländemulden, das Abflachen terrassierter Hangbereiche oder die Vornahme sonstiger Geländeveränderungen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.