Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche Zwecke, sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des bewilligen.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche Zwecke, sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des bewilligen.