Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt, eine Düngung ist jedoch nur auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits kultivierten Flächen erlaubt.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt, eine Düngung ist jedoch nur auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits kultivierten Flächen erlaubt.