Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitglieder der Fondskommission

(1) Die Mitglieder der Fondskommission dürfen ihr Amt nicht ausüben, wenn einer der Befangenheitsgründe des vorliegt.

(2) Wenn ein Mitglied durch Ableben, Abberufung oder Verzicht ausscheidet, ist die Fondskommission unverzüglich auf ihren vollen Stand zu ergänzen.