Sonderfall
In den vom Wohnbauförderungsbeirat begutachteten Sonderfällen kann zur Schaffung von Wohnungen und Heimen oder zu deren Sanierung eine Fondshilfe (Darlehen bis zu € 850,– je Quadratmeter Nutzfläche oder Annuitätenzuschuß gemäß ) gewährt und von den Bestimmungen der und 4 Abs. 3 bis Abs. 7 abgegangen werden. Solche Baulichkeiten können ausnahmsweise auch nach Anerkennung der Endabrechnung Fondshilfe erhalten.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
