Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Statut tritt mit 1. März 1986 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Statutes tritt das Landeswohnbauförderungsstatut 1981, LGBl. 8300/1–2, außer Kraft.

(3) Der Vollzug der vom Wohnbauförderungsbeirat aufgrund der Bestimmungen des Landeswohnbauförderungsstatutes 1981 positiv begutachteten Begehren richtet sich noch nach den Bestimmungen des Landeswohnbauförderungsstatutes 1981, LGBl. 8300/1–2; dies betrifft jedoch nicht die begünstigte Darlehenstilgung gemäß .

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.