Zeichnungsberechtigung
Urkunden, die den Wohnbauförderungsfonds verpflichten sollen, müssen vom zuständigen Mitglied der Landesregierung gefertigt werden. Das Mitglied der Landesregierung kann für die Zeichnungsberechtigung auch andere Personen bevollmächtigen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
