Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fondshilfe

(1) Fondshilfe kann gewährt werden zur Schaffung neuen Wohnraumes im Land Tirol.

(2) Sie kann bestehen aus:

a) Gewährung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Darlehen;

b) Gewährung nicht rückzahlbarer Zinsen- und Annuitätenzuschüsse für aufgenommene Baudarlehen;

c) Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fondshilfe oder auf eine bestimmte Art und Höhe der Fondshilfe besteht nicht.