Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Insolange für die Republik Österreich nur eine einheitliche österreichische Staatsbürgerschaft besteht, finden die Bestimmungen des des im , Absatz 1, angeführten Landesverfassungsgesetzes, betreffend die Landesbürgerschaft, keine Anwendung.

(2) Im § 10, Absatz 3, dieses Landesverfassungsgesetzes tritt an die Stelle des Wortes „Länderrates“ das Wort „Bundesrates“ und im § 26 entfallen die Worte „einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres“.