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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 54/2007

Änderung

LGBl. Nr. 55/2015

LGBl. Nr. 2/2018

LGBl. Nr. 92/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 und 3 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet:

(1) Die in der Anlage 1 angeführten Straßenzüge werden zu Landesstraßen B erklärt.

(2) Die in der Anlage 2 angeführten Straßenzüge werden zu Landesstraßen L erklärt.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die bisher erlassenen Beschlüsse der Landesregierung über die Erklärung, Übernahme oder Umlegung von Landesstraßen außer Kraft.

(1) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.