(1) Die in der Anlage 1 angeführten Straßenzüge werden zu Landesstraßen B erklärt.
(2) Die in der Anlage 2 angeführten Straßenzüge werden zu Landesstraßen L erklärt.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 54/2007
Aufgrund des § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 und 3 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet:
(1) Die in der Anlage 1 angeführten Straßenzüge werden zu Landesstraßen B erklärt.
(2) Die in der Anlage 2 angeführten Straßenzüge werden zu Landesstraßen L erklärt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die bisher erlassenen Beschlüsse der Landesregierung über die Erklärung, Übernahme oder Umlegung von Landesstraßen außer Kraft.
(1) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
ANLAGE 1
ANLAGE 2
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.