Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes außer Kraft.

(2) Der zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt bestellte Landessanitätsrat gilt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode als Landessanitätsrat im Sinne dieses Gesetzes.