Unabhängigkeit der Abgeordneten
(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Landesvolkes.
(2) Sie sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Unabhängigkeit der Abgeordneten
(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Landesvolkes.
(2) Sie sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.