Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Petitionsrecht

(1) Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Aus Petitionen darf niemandem ein Nachteil erwachsen.

(2) Das Petitionsrecht steht auch Personengemeinschaften und juristischen Personen zu.