Petitionsrecht
(1) Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Aus Petitionen darf niemandem ein Nachteil erwachsen.
(2) Das Petitionsrecht steht auch Personengemeinschaften und juristischen Personen zu.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Petitionsrecht
(1) Das Petitionsrecht steht jedermann zu. Aus Petitionen darf niemandem ein Nachteil erwachsen.
(2) Das Petitionsrecht steht auch Personengemeinschaften und juristischen Personen zu.