Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Errichtung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH“, deren Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet, zum Zweck der Beteiligung an und zur Übernahme von Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben in der im Abs. 2 genannten Gesellschaft zu gründen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH & Co KG“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) zu gründen, deren Komplementärin die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH und deren Kommanditist das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.

(3) In den Gesellschaftsverträgen ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach bis c übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.