Den Landesbediensteten wird zu den Zulagen, welche nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine Teuerungszulage im Ausmaß von 3,5 % gewährt.
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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Den Landesbediensteten wird zu den Zulagen, welche nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine Teuerungszulage im Ausmaß von 3,5 % gewährt.