Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse werden nur insoweit erhöht, als dies mit der Obergrenze nach § 790 Abs. 6 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2023 vereinbar ist.
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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse werden nur insoweit erhöht, als dies mit der Obergrenze nach § 790 Abs. 6 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2023 vereinbar ist.