Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heilbehelfe

(1) Die Mindestgebrauchsdauer beträgt, soweit im nichts anderes bestimmt ist, für

1. Arm- oder Beinprothesen

fünf Jahre

2. Augenprothesen

ein Jahr

3. Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte

fünf Jahre

4. Brustprothesen

ein Jahr

5. Hörapparate

fünf Jahre

6. Implantate

zehn Jahre

7. Inhalationsgeräte

fünf Jahre

8. Kompressionsstrümpfe (Stütz- und Gummistrümpfe)

drei Monate

9. Kontaktlinsen (weich)

ein Jahr

10. Lichtschutz

zwei Jahre

11. Orthopädische Schuhe, Einlagen und sonstige orthopädische Heilbehelfe

sechs Monate

12. Perücken

ein Jahr

13. Rollstühle und Rollatoren

fünf Jahre

14. Sehbehelfe, sofern sich die Sehstärke nicht wenigstens um 0,5 Dioptrien ändert

zwei Jahre

15. Zahnprothesen

fünf Jahre

(2) Die Mindestgebrauchsdauer für Sehbehelfe nach Abs. 1 Z 9 und 13 beträgt für Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sechs Monate.

(3) Für Heilbehelfe, für die im Abs. 1 keine Mindestgebrauchsdauer festgelegt ist, wird Kostenersatz unter Bedachtnahme auf die Art des Heilbehelfes und auf die Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch geleistet.

(4) Für die Anschaffung und Anmietung von Heilbehelfen, die von der Krankenfürsorge leihweise zur Verfügung gestellt werden können, gebührt kein Kostenersatz. Hievon ausgenommen ist die Anschaffung akut notwendiger Heilbehelfe. Entliehene Heilbehelfe sind ordnungsgemäß zu behandeln und im Falle ihrer Entbehrlichkeit unverzüglich der Krankenfürsorge zurückzustellen.

(5) Die Kosten der Anmietung von Heilbehelfen, ausgenommen Sehbehelfe, werden, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, zu 100 v. H. ersetzt.

(6) Bei Verlust des Heilbehelfes innerhalb der Mindestgebrauchsdauer wird für die Neuanschaffung ein einmaliger Kostenersatz in der Höhe von 95 v. H. des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 50 v. H. des Tarifes, gewährt. Bei Beschädigung eines Heilbehelfes innerhalb der Mindestgebrauchsdauer wird für die Instandsetzung ein Kostenersatz in der Höhe von 95 v. H. des Rechnungsbetrages bis insgesamt höchstens 50 v. H. des Tarifes gewährt. In medizinisch oder sozial begründeten Fällen kann bei einer Neuanschaffung innerhalb der Gebrauchsdauer ein Kostenersatz bis zu 95 v. H. des Tarifes gewährt werden.

(7) Für Heilbehelfe, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland bezogen werden, wird Kostenersatz in Höhe von 95 v. H. der nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch 95 v. H. des Tarifbetrages, geleistet.

(8) Heilbehelfe, die wiederholt verwendet werden können, wie Rollstühle, Pflegebetten, Badelifter u. ä. sind ab dem Zeitpunkt, ab dem sie vom Anspruchsberechtigten oder dessen anspruchsberechtigten Angehörigen nicht mehr verwendet bzw. benötigt werden, umgehend an die Krankenfürsorge zu retournieren.

(9) Der Höchsttarif für Heilbehelfe beträgt 100 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. In medizinisch oder sozial begründeten Fällen kann die Verwaltungskommission einen höheren Kostenersatz gewähren.