IX. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen
*) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den , 35 und 76 sowie im III., V. und VII. Hauptstück geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
IX. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen
*) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den , 35 und 76 sowie im III., V. und VII. Hauptstück geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014