Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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IX. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen

*) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in den , 35 und 76 sowie im III., V. und VII. Hauptstück geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014