2. Abschnitt Vorbereitungs- und Abstimmungsverfahren
*) Anordnung
(1) Der Bürgermeister hat durch Verordnung eine Volksbefragung anzuordnen, wenn
a) die Gemeindewahlbehörde entschieden hat, dass eine Volksbefragung durchzuführen ist,
b) die Gemeindevertretung die Durchführung einer Volksbefragung beschlossen hat; für diesen Beschluss gilt der erster bis dritter Satz sinngemäß,
c) die Gemeindevertretung es abgelehnt hat, einem Volksbegehren, das von wenigstens 25 % der Stimmberechtigten der Gemeinde gestellt wurde, Rechnung zu tragen ( des Gemeindegesetzes) oder
d) die Gemeindevertretung die Durchführung einer Volksabstimmung gemäß abgelehnt hat.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
a) die den Stimmberechtigten zur Entscheidung vorzulegende Frage; im Falle einer obligatorischen Volksbefragung nach des Gemeindegesetzes hat die Frage zu lauten, ob die Gemeinde dem Volksbegehren Rechnung tragen soll,
b) den Tag der Abstimmung,
c) den Stichtag.
(3) Die Bestimmungen des bis 6 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 4/2022, 5/2022
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