Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Vorbereitung der Volksbefragung

Weiterleitung an die Landesregierung

Wenn dem Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung stattgegeben wird, hat die Landeswahlbehörde die Entscheidung unverzüglich der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.