Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Veröffentlichung der Anordnung der Volksabstimmung

Der Bürgermeister hat die Verordnung der Landesregierung über die Anordnung der Volksabstimmung spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag bis zum Ende des Abstimmungstages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2012, 4/2022

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