*) Eintragungsverfahren
(1) Für die Eintragung sind Formulare nach zu verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte () zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.
(2) Für das Eintragungsverfahren gelten die und 2 und 13 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/1997, 23/2008, 44/2013, 21/2014, 4/2022
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