*) Entscheidung über Einzelanträge
Die Landeswahlbehörde hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages gemäß zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Begehren nach den Bestimmungen der Landesverfassung zulässig ist, der begehrte Akt übergeordnetem Recht nicht offensichtlich widerspricht und die Voraussetzungen des erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der Gemeinde nachweislich zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 21/2014, 34/2018
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