Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

*) Geltungsbereich

Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind durchzuführen:

a) Volksbegehren nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,

b) Volksabstimmungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,

c) Volksbefragungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,

d) die Anhörung von Stimmberechtigten durch die Landesregierung nach dem Gemeindegesetz.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

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