Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt Landesgesetzblatt

Allgemeines

(1) Die Landesregierung hat für Verlautbarungen nach ein „Landesgesetzblatt für Tirol“ herauszugeben.

(2) Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.