1. Abschnitt Landesgesetzblatt
Allgemeines
(1) Die Landesregierung hat für Verlautbarungen nach ein „Landesgesetzblatt für Tirol“ herauszugeben.
(2) Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
