Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

Führung des Landeswappens durch die Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens und eines Stempels mit der Umschrift „Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft“ berechtigt.