Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ertrag, Art der Einhebung

(1) Die aufgrund und b eingehobenen Kommissionsgebühren fließen dem Land zu.

(2) Die aufgrund und Abs. 2 eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu.

(3) Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung, Post- oder Banküberweisung. Die Entrichtung ist im jeweiligen Akt in geeigneter Weise zu vermerken.

(4) Eine Kommissionsgebühr nach und b ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht das Land trifft.

(5) Eine Kommissionsgebühr nach ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft.