Ertrag, Art der Einhebung
(1) Die aufgrund und b eingehobenen Kommissionsgebühren fließen dem Land zu.
(2) Die aufgrund und Abs. 2 eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Gemeinde zu.
(3) Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung, Post- oder Banküberweisung. Die Entrichtung ist im jeweiligen Akt in geeigneter Weise zu vermerken.
(4) Eine Kommissionsgebühr nach und b ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht das Land trifft.
(5) Eine Kommissionsgebühr nach ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht die Gemeinde trifft.
